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   BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15   

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BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15 (https://dejure.org/2016,38461)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2016 - 9 A 19.15 (https://dejure.org/2016,38461)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 (https://dejure.org/2016,38461)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Neubau der Autobahn A 20 hinsichtlich Beeinträchtigung des Windparks; Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs bei Existentgefährdung durch Verlegung der Windenergieanlagen; Beschränkung der Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche und andere erhebliche ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neubau der Autobahn A 20 hinsichtlich Beeinträchtigung des Windparks; Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs bei Existentgefährdung durch Verlegung der Windenergieanlagen; Beschränkung der Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche und andere erhebliche ...

  • rechtsportal.de

    Neubau der Autobahn A 20 hinsichtlich Beeinträchtigung des Windparks; Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs bei Existentgefährdung durch Verlegung der Windenergieanlagen; Beschränkung der Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche und andere erhebliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei: Klagen gegen Elbtunnel der A20 ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Niedersachsen gewinnt im Streit um Elbtunnel

  • juve.de (Kurzinformation)

    A20-Elbtunnel: Niedersachsen siegt mit Görg gegen BUND

Besprechungen u.ä.

  • kk-rae.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Elbtunnel bei Glückstadt, Verschlechterungsverbot, Fachbeitrag Wasser

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass die Auslegung grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 15).

    Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    Diese sind vielmehr in dem Verfahren zur Linienbestimmung auszulegen, und die Öffentlichkeit ist gemäß § 15 UVPG in diesem Verfahren zu beteiligen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    a) Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 33).

    Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erneut beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 34).

    Anders als im Verfahren bezüglich des schleswig-holsteinischen Tunnelabschnitts (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 31 ff.) wurden daher mit dem vorliegenden Fachbeitrag keine Überlegungen von einer Komplexität in das Planfeststellungsverfahren eingebracht, die eine erneute Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit erforderten.

    Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).

    Danach begegnen die Beschränkungen des Vorhabens und - daraus folgend - der Umweltverträglichkeitsprüfung auf einen 'halben Tunnel' keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 42 ff.).

    Auch sonst ergeben sich bei einer Aufteilung eines funktional zusammengehörenden Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte keine Defizite bei der Verträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 45).

    bb) Es besteht weiterhin kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der fachplanerische Begriff des Vorhabens mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 46 f.).

    Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, so bildet daher grundsätzlich das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist, den Bezugspunkt auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 47).

    cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit, eine Gesamt-UVP für das gesamte Autobahnvorhaben anzustellen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 48 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 52 ff.) mit umfassender Begründung dargelegt, weshalb hierauf verwiesen wird.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 61 ff.) kann daher verwiesen werden.

    Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 99).

    Nachdem das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren so weit vorangeschritten ist, dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL), verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 122, 124 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 128).

    Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129).

    Von der Arbeitshilfe des Bundes sowie den Empfehlungen von Brinkmann u.a. (Naturschutz und Landschaftsplanung 28 , 229 ) wich die vorliegende Untersuchung nur insofern ab, als darin für Mai bzw. Juni jeweils zwei Begehungen empfohlen werden; jedoch enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, deren Eignung sowohl der Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 47 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129) als auch der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) (in dessen Zeitschrift 'Nyctalus', Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011) betont haben, diese Empfehlung nicht.

    Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht schon deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und 'strengere' Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 134).

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30).

    Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 und 10.15 - (NVwZ 2016, 1710) aufgrund der dort unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

    Der der Planung zugrunde gelegte Prognosehorizont ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Trassenwahl (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 166).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 169).

    Diese rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit den Folgeabschnitten beugt in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 104; Beschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 4).".

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).

    Eine Teilplanung kann daher nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben (BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 35).

    Der gegenteilige Schluss, einer fachgesetzlich zulässigen Abschnittsbildung stehe eine UVP-rechtliche Pflicht zur mehrere oder alle Abschnitte umfassenden Verträglichkeitsprüfung entgegen, kann hieraus ebenso wenig gezogen werden wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - (ZUR 2016, 665 = juris Rn. 38).

    Zwar sind dort gemäß der nach § 32 Abs. 5 BNatSchG aufgestellten Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) und bis zu deren Erlass unter Umständen unmittelbar aufgrund Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - im Rahmen des Gebietsmanagements vorhabenunabhängig Maßnahmen zur Erhaltung sowie zur Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen zu ergreifen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 151 f.).

    Nachdem die EU-Kommission das auf Verstöße gegen die Pflicht zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten gestützte Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 eingestellt hat, ist jedoch die Indizwirkung des IBA-Verzeichnisses entfallen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - juris Rn. 90).

    Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG - strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 160).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG - strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - DVBl 2016, 1465 Rn. 160).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verschlechterungsverbot für jeden Typ eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50 und vom 4. Mai 2016 - C-346/14 [ECLI:EU:C:2016:322], Schwarze Sulm - Rn. 64).

    Damit trägt das CIS-Dokument zugleich dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34).

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine 'Verschlechterung des Zustands' eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 70).

    Allerdings widerspräche die Annahme, Beeinträchtigungen verstießen nur dann gegen das Verschlechterungsverbot, wenn sie sich nach einer Abwägung der negativen Auswirkungen auf die Gewässer gegen die wasserwirtschaftlichen Interessen als erheblich darstellten, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 68).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Das Gebot der Konfliktbewältigung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde nicht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbeschluss; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 107 und Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 15).

    Änderungen, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist, erfordern indes unabhängig von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, § 73 Abs. 8 VwVfG ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).

    Die Grenze einer wesentlichen Änderung des Vorhabens ist überschritten, wenn ein planfestzustellender Straßenabschnitt dahingehend geändert wird, dass er durch eine Anbindung an das übrige Verkehrsnetz erstmals eine eigenständige Verkehrsfunktion erhält (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 115).

    Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    aa) Die Beklagte hat mit der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens sowie der Kompensationswirkungen der Ersatzmaßnahme E1CEF die Grenzen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 145) nicht überschritten.

    Allerdings sind nicht nur die in der Gebietsmeldung ausdrücklich benannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d.h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52).

    Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52 f.).

    Zwar kann es erforderlich sein, wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit umweltschützender Maßnahmen durch die Anordnung von Beobachtungs- sowie von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall eines nachträglichen Fehlschlagens der Wirksamkeitsprognose Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83 und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54 f.; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 44 Rn. 75).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 50).

    Auch wenn eine länderübergreifende Abschnittsbildung nicht ausgeschlossen ist, ist im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 51).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Allerdings sind nicht nur die in der Gebietsmeldung ausdrücklich benannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d.h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 77, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 79 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52).

    Zwar kann es erforderlich sein, wissenschaftlichen Unsicherheiten über die Wirksamkeit umweltschützender Maßnahmen durch die Anordnung von Beobachtungs- sowie von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall eines nachträglichen Fehlschlagens der Wirksamkeitsprognose Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 83 und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 54 f.; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 44 Rn. 75).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).

    Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebietes beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30).

    Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30 und vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 52 f.).

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15
    a) Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 33).

    Änderungen, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist, erfordern indes unabhängig von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, § 73 Abs. 8 VwVfG ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

  • EuGH, 10.12.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

  • BVerwG, 28.01.2009 - 7 B 45.08

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Eingriff in Natur und Landschaft;

  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 11.02.2015 - C-531/13

    Kornhuber u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 07.07.2010 - 7 VR 2.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der

  • BVerwG, 04.08.2004 - 9 VR 13.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Zuständigkeitskonzentration; Zusammentreffen

  • BVerwG, 06.04.2011 - 9 VR 1.11

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2008 - 4 LB 15/06
  • Drs-Bund, 29.06.2004 - BT-Drs 15/3441
  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 25.78

    Zeitlicher Umfang der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung;

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 14.11.2012 - 9 C 14.11

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; enteignungsrechtliche Vorwirkung;

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Das Gebot der Konfliktbewältigung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde nicht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbeschluss; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Das Gebot der Konfliktbewältigung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde nicht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbeschluss; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Denn § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG schließt eine derartige - hier im Übrigen auch nicht weiter gerügte - Multifunktionalität nicht aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 19.15 -, juris, zu Flächen in einem Vogelschutzgebiet).
  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

    Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 219; BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 -, juris Rn. 20 m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

    Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 219; BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 -, juris Rn. 20 m.w.N.
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2022 - 7 MS 180/21

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Querschnitt; Südschnellweg

    Das an die Planfeststellungsbehörde gerichtete Gebot der Konfliktbewältigung geht grundsätzlich nicht so weit, dass schon im Planfeststellungsbeschluss eine differenzierte Ausführungsplanung niedergelegt sein muss; lösbare, der Bewältigung anstehender Probleme dienende Umsetzungsschritte können auch nach der Planfeststellung vollzogen werden (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris; Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 19.15 -, juris m.w.N.).
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